Satzung

DEUTSCHE AERZTEUNION - S I G N A
Syndikale Interessen-Gemeinschaft Niedergelassener Ärzte und Zahnärzte

Präambel:
Die „Deutsche Aerzteunion - SIGNA“ , mit Sitz in „Donaueschingen“ will im Interesse aller niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in Deutschland
auch über die bundesweit frei und unabhängig auftretenden ärztlichen und zahnärztlichen Organisationen und somit ohne Unterschied alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in Deutschland ansprechen, um die Tradition der freien und unabhängigen ärztlichen und zahnärztlichen Berufsausübung in eigener Praxis für alle Ärzte und Zahnärzte neuartig
gewerkschaftsähnlich zu sichern und die Wiederherstellung der freien und direkten Arzt -Patient - Beziehung außerhalb des SGB - V - Systems grundsätzlich einzuführen und durch eine neue Organisation und Struktur durchzusetzen und auf Dauer zu sichern.
Die „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ hat das Ziel, die Grundrechte niedergelassener Ärzte und Zahnärzte und ihre wirtschaftliche Existenz in freier Praxis in der Gesundheitspolitik durchzusetzen und ein dauerhaft hohes Gewicht zu gewährleisten . Die Zusammenführung in einer neuen, vereinten und einheitlichen Interessenvertretung möglichst aller niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in ganz Deutschland wird dabei als notwendig und überfällig für eine neue, freie, unabhängige und effektive Interessensvertretung nach GG Art. 9 (Vereinigungsfreiheit) angesehen, um die Freie Berufsausübung des Arztes nach GG Art. 12 und Berufsordnung und die wirtschaftliche Existenz der ärztlichen Mitglieder in ihren eigenen und freiberuflichen Praxen auf Dauer sichern zu können.
Wir wollen die Gleichbehandlung aller Patienten in Deutschland nach Grundgesetz Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2 (Freiheitsrechte), Art. 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) und nach unserem ärztlichen Eid unter einer einheitlichen Gebührenordnung für Ärzte und einer entsprechenden für Zahnärzte ohne jegliche Budgetierung, Pauschalierung oder jegliche
Haftung für ärztlich veranlasste Leistungen.
Wir treten ein für die Einhaltung von Privatgeheimnissen nach StGB § 203. Eine Datenübermittlung zu Kostenträgern, Versicherungs-unternehmen und anderen Dritten erfolgt nur in dem Umfang, wie es für die Einhaltung dieser Privatgeheimnisse rechtssicher möglich ist und in jedem Einzelfall nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des
Patienten.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein vertritt die Grundrechte niedergelassener Ärzte und Zahnärzte und führt den Namen „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“.
Die „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz ...... e.V
2.Der Verein hat seinen Sitz in „Donaueschingen“.
3.Der Verein ist ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

Die Aufgabe der „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ ist die Sicherung der freien ärztlichen und zahnärztlichen Berufsausübung, Sicherung der Existenz des niedergelassenen Arztes und Zahnarztes als freien, nicht weisungsgebundenen Beruf in der unbehinderten und direkten
Arzt-Patienten-Beziehung ohne den Einfluss Dritter oder der Preisgabe von Privatgeheimnissen und Patientendaten an Dritte.
Dabei werden insbesondere die folgenden Ziele angestrebt:
1. Ausschließliches direktes Vertragsverhältnis zwischen Arzt oder Zahnarzt und Patient zur Existenzsicherung des freien Arztberufes in freier Praxis und zur Wahrung des freien Zuganges des Patienten zu seinem Arzt oder Zahnarzt. Diese direkte Vertragsbeziehung beinhaltet logisch zwingend die direkte Honorierung des Arztes oder Zahnarztes über die Direktabrechnung, wie sie weltweit üblich ist.
Das Vertragsverhältnis besteht demnach direkt zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten, welcher selbst in einem direkten Vertragsverhältnis seinen Versicherungsvertrag mit seiner Versicherungsgesellschaft abschließt und alle Kosten mit seiner
Krankenversicherung direkt abrechnet oder erstattet bekommt, jeweils nach seinen Vertragsbedingungen (Selbstbehalte u.a.).
2. Schaffung eines reinen Direktabrechnungssystems auf der Basis der jetzigen GOÄ zum mindestens 2,3-fachen Satz, entsprechend der Vergütung kassenärztlicher Leistungen im Jahre 1983 zum damals GOÄ 1-fachen Satz und seither 130%-iger Preissteigerung, welche
über eine eigens einzurichtende Gebührenordnungskommission, für Zahnärzte analog, weiter ausgebaut und ständig nach oben angepasst werden muss.
Die „ Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ erarbeitet mit einer Gebührenordnungskommission eine Honorarordnung, die sich an europäischen und internationalen Maßstäben misst. Ihre baldige Einführung und Anwendung ist Ziel der „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“. Die Honorarordnung dient der wirtschaftlichen Sicherung der Praxen der niedergelassenen Ärzte sowie der Abrechnungsgerechtigkeit. Sie soll eine qualitativ hochwertige Medizin ermöglichen, was nur mit Einzelleistungsvergütungen erreichbar ist.
3. Sicherstellung der Möglichkeit, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf als freien, selbständigen Beruf in eigener Praxis auszuüben. Die „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ unterstützt ihre Mitglieder bei allen Rechtsfragen der ärztlichen oder zahnärztlichen freiberuflichen Tätigkeit.
4. Kontrolle der Ärztekammer und Zahnärztekammer durch die „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ grundsätzlich bei allen Fragen unserer Freien Berufsausübung als Arzt und Zahnarzt. Sicherung der Mitbestimmung in allen für die ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit beeinflussenden Einrichtungen. Eine Tätigkeit bei der Ärztekammer oder
Zahnärztekammer oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes schließt eine Tätigkeit in der oder für die „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ zwingend aus und umgekehrt.
5. Ausschöpfung aller nationalen und internationalen Rechtsmittel und Rechtswege, um die europaweit übliche Direktabrechnung der Ärzte und Zahnärzte mit den Patienten auch in Deutschland umzusetzen.
6. Die „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ versteht sich als Teil der europäischen Ärztesyndikatsbewegung zur Sicherung einer von Ärzten und Zahnärzten konzipierten, europaweit üblichen Direktabrechung auch über die Mitwirkung an einer europäischen ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnung.
7. Öffentlichkeitsarbeit
Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Vereinstätigkeiten erreicht werden:
a) Einwirkung auf Gesetzgebung, Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeits- und Honorarbedingungen gegenüber dem Gesetzgeber oder Normgeber , das heißt Sicherung der Mitbestimmungsrechte in allen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Fragen in Vertretung der Interessen niedergelassener Ärzte und Zahnärzte.
b) Koordination von Ärzten, Zahnärzten und Verbänden, das heißt Zusammenarbeit mit anderen freien und unabhängigen ärztlichen und zahnärztlichen Organisationen, welche die gleichen Ziele verfolgen.
c) Präsentation der Vorstellungen und Forderungen gegenüber Gesetzgeber, Behörden, Unternehmen, politischen Institutionen und Trägern der öffentlichen Gesundheitspflege.
d) Information der Öffentlichkeit über alle Medien.
e) Vorbereitung von Kampfmaßnahmen zur Durchsetzung der Ziele

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland selbständige, approbierte und niedergelassene Arzt/Ärztin und Zahnarzt/Zahnärztin werden, der die Ziele der „Deutschen Aerzteunion-SIGNA“ unterstützt. Nicht-Ärzte/Nicht-Zahnärzte oder juristische Personen dürfen nicht Mitglied sein.
2. Zur Aufnahme eines Mitglieds ist ein schriftlicher Antrag an die „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ mit dem Bekenntnis zu den Zielen der „Deutschen Aerzteunion-SIGNA“ zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung offen. Zu dieser wird der Betreffende geladen, um seine Position darzulegen und das Aufnahmeverfahren durch die Mitgliederversammlung abschließend behandeln zu lassen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet dann endgültig, wobei das Mitglied zur Versammlung einzuladen und anzuhören ist.
5. Die Einzelmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Vereins oder Tod des Mitgliedes.
6. außerordentliche Mitglieder:
a) Mitglieder, welche Funktionäre in einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind oder werden, können nur den Status einer außerordentlichen Mitgliedschaft einnehmen bzw. beanspruchen. Diese Mitglieder sind verpflichtet, diesbezügliche Informationen dem Vorstand
umgehend zu geben, damit ggf. die ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden kann .
b) Bei Nichtinformierung des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, mit Mehrheitsbeschluss den Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Verein auszusprechen, da das Vereinsziel, die Existenzsicherung der selbständigen und freien Praxen der Mitglieder, mit den gegenteiligen
Zielen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes unvereinbar ist.
c) Außerordentliche Mitglieder sind passive und/oder fördernde Mitglieder, welche weder das aktive und passive Wahlrecht haben noch stimmberechtigt sind .

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen des Vereins gemäß dieser Satzung.
Alle Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Ziele und Aufgaben des Vereins einzutreten.
Die Höhe des jährlichen Beitrags für die Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Geschäftsjahr 2010 beträgt der Jahresbeitrag 100 Euro, unabhängig vom Tag des Beitritts.
Alles weitere regelt die Finanz- und Gebührenordnung des Vereins.
Die Mitglieder der „Deutschen Aerzteunion-SIGNA“ organisieren sich später in Landesgruppen, die im Bundesverband „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ zusammengeschlossen und Teil des Bundesverbandes sind. Die mitgliedernahe und föderale Struktur macht die
„Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ schlagkräftig, flexibel und sorgt für demokratische Meinungsbildung und Entscheidungsfindung auf allen
Verbandsebenen. Die jeweilige Landesgruppe betreut das einzelne Mitglied und vertritt dessen Interessen auf Landesebene. Der Bundesverband koordiniert die Arbeit der Landesgruppen, vertritt die Interessen der Mitglieder auf Bundesebene und betreibt bundesweit die Informations-, Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe der „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Beirat
Der Beirat diskutiert alle für den Verband wichtigen Probleme und berät den Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem Bundesvorstand der „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ sowie den Vorsitzenden der Landesgruppen der „Deutschen Aerzteunion-SIGNA“
Bis zur Gründung von Landesgruppen und der Wahl von Vorsitzenden der Landesgruppen übernehmen die von den Mitgliedern der Regionalgruppen vorgeschlagenen Regionalgruppenführer diese Funktion im Beirat.
4.Gebührenordnungskommission
Die Gebührenordnungskommission entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes über die Honorarforderungen der „ Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ den Abschluss und die Kündigung von Gebührenordnungsverträgen
sowie über entsprechende Maßnahmen zu deren Durchsetzung.
Die „Deutsche Aerzteunion-SIGNA“ beschließt eine Ordnung zur Durchführung von Kampfmaßnahmen.
5. Die Bildung weiterer Fachgremien oder Unterstrukturen können nach Bedarf durch den Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Beschlussorgan der „Deutschen Aerzteunion-SIGNA“ ist die
Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
3. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Die Ladung für die Mitgliederversammlung erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags beim Vorstand.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
5. Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder in der Mitgliederversammlung kann nur bei persönlichem Erscheinen des Mitgliedes ausgeübt werden. Andere Abstimmungsregelungen,
z.B. über Bevollmächtigungen, sind ausgeschlossen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Entsprechende Vorschriften des BGB sind zu beachten
7. Über die Beschlüsse und über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem Vorstand und dem Protokollführer unterschrieben.
8. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet alle Fragen durch Abstimmung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit . Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Vereinstätigkeit
c) Bericht des Vorstands
d) Entlastung des Vorstands
e) Abstimmung mit einfacher Mehrheit in allen Fragen
f) Eine Urabstimmung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung unter allen Mitgliedern erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.

§ 7 Vorstand

1. Zum Vorstand werden ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter, der Schatzmeister, ein Pressesprecher und der Schriftführer gewählt. Alle Vorstandsmitglieder müssen in Deutschland niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte und ordentliche Mitglieder sein .
2. Die Geschäftsführung des Vorstandes wird besorgt durch die mehrheitlich getroffene Beschlussfassung des Vorstandes, welche entweder in den ordnungsgemäßen Vorstandssitzungen oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen wurde (gemäß BGB § 28/32). In grundsätzlichen Fragen entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit durch Urabstimmung auf Beschluss des Vorstandes.
3. Wird ein Beirat gebildet, kann der Vorstand zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe unterstützen und beraten.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand vertritt den Verein rechtsgeschäftlich.
Den Mitgliedern des Vorstandes ist die gleichzeitige Mitgliedschaft als Funktionär in einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes grundsätzlich untersagt. Die Mitglieder haben diesbezüglich eine Informationspflicht gegenüber dem Vorstand. In diesem konkreten Fall verbliebe dem betroffenen Vorstandsmitglied nur noch der umgehende Rücktritt aus dem Vorstand und bei Wunsch des weiteren Verbleibens im Verein die außerordentliche Mitgliedschaft.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden

§ 8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1. Über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern bis spätestens 1 Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Nach einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder des Vereins.

5. Änderungen und Ergänzungen der Satzung die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.





Fassung nach Gründung vom 02.12.09 Bernd Wagner